AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Dem Angebot /Auftrag liegen folgende Bedingungen zugrunde:

1.1. Die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB)

1.2. Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/DIN 1961) in der neuesten Fassung.

1.3. Die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C) in der am Tag der Angebotsaufforderung geltenden Fassung. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) kann in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden.

1.4. Etwaige besondere Vertragsbedingungen

1.5. Zusätzliche technische Vorschriften:

1.5.1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die elektrische Verdrahtung von Neuanlagen (insbesondere von Heizungsanlagen) grundsätzlich nicht Bestandteil unseres Angebotes/Auftrages. Die elektrische Verdrahtung sämtlicher Neuanlagen ist somit bauseits durch eine entsprechend qualifizierte Elektrofachkraft (gem. Handwerksordnung und/oder Vorschriften der Berufsgenossenschaft), welche aufgrund seiner fachlichen Ausbildung Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann, auszuführen. Elektrische Verdrahtungen an von uns installierten Neuanlagen, welche nicht durch eine entsprechend qualifizierte Elektrofachkraft durchgeführt wurden, führen zum Verlust jeglicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche in Bezug auf die komplette Anlage.

1.5.2. Gewährleistungsausschluss bei elastischen Wartungsfugen aus Silikon/Acryl: Bei sämtlichen von uns hergestellten Fugen aus Silikon oder Acryl handelt es sich um sog. Wartungsfugen. Aufgrund der begrenzten Strapazierfähigkeit der jeweiligen Baustoffe sowie der nicht vorhersehbaren Belastungen, schließen wir hiermit im Vorfeld sämtliche Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Wartungsfugen, ausdrücklich aus.

1.6. Folgende zusätzliche Vertragsbedingungen:

1.6.1. Das Angebot mit allen Bestandteilen bleibt unser geistiges Eigentum. Seine Weitergabe an Mitbewerber oder seine sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Auftrages ist es an uns zurückzugeben (VOB/B § 3, Ziff. 6).

1.6.2. Die Angebotspreise sind Einheitspreise im Sinne von VOB/A § 5 Nr. 1a. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet (VOB/B § 2, Nr. 2).

1.6.3. Dem Angebot werden, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde gelegt.

1.6.4. Das Angebot ist nach VOB/A § 19 befristet auf 24 Werktage, d.h. 4 Wochen nach Erhalt.

1.6.5. Nach VOB/B § 16 steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe der jeweiligen, nachgewiesenen, vertragsmäßigen Leistungen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu.

1.6.6. Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und spesenfrei angenommen.

1.6.7. Erfüllungsort und – falls der Vertragspartner Vollkaufmann ist ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist der Ort unseres Betriebssitzes.

1.6.8. Wird der Auftragnehmer nachträglich beauftragt, Mehrarbeiten bzw. Leistungsänderungen zum vereinbarten Angebot auszuführen, ändert sich der Angebotspreis entsprechend.

1.6.9. Tritt nach Abgabe des Angebots eine Änderung des Tariflohnes, der Materialpreise, der lohnabhängigen Gemeinkosten oder des Umsatzsteuersatzes ein, so ändert sich für den Teil der Leistungen, der vereinbarungsgemäß erst 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird, der Angebotspreis in entsprechendem Verhältnis.

1.6.10. ES BESTEHT UNSERERSEITS KEINE PREISBINDUNG BEI KURZFRISTRIGEN PREISSTEIGERUNGEN (hersteller- bzw. händlerseitig) IN FOLGE VON EREIGNISSEN WIE POLITISCHEN UNRUHEN / KRIEGEN / SEUCHEN / PANDEMIEN / NATURKATASTROPHEN / GENERALSTREIKS / NATIONALEN U. INTERNATIONALEN ENERGIEVERSORGUNGSENGPÄSSEN (sog. „Energiekrisen“) / HYPERINFLATION ODER ÄHNLICHEN SCHWERWIEGENDEN FÄLLEN.

2. Enthalten diese Bestimmungen Widersprüche unter sich, gelten vorstehende Vertragsunterlagen in der umgekehrten Reihenfolge von unten nach oben. Die speziellere geht der allgemeinen vor.

3. Lieferungs-, Zahlungs- und sonstige Bedingungen oder Angaben der Auftraggeber für Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche und Fristen, Gerichtsstände, u.a. sind ausgeschlossen und haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch bei Nachträgen jeder Art.

4. Einschränkungen oder Erweiterungen der Vertragsbedingungen und der Termine, abweichende Zahlungsbedingungen und besondere Vereinbarungen über Sicherheitsleistungen, Änderungen der Verdingungsunterlagen u.ä. sind nur gültig, wenn sie entweder bei der Vergabe in einem schriftlichen Bauvertrag oder später von den Vertragsparteien übereinstimmend festgelegt wurden.

5. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Veräußerung bzw. Verarbeitung der Ware behalten wir uns das Recht des verlängerten Eigentumvorbehalts, in Form der Forderungsabtretung bzw. des verhältnismäßigen Erwerbs des Miteigentums an der Sache, vor.